Sie haben noch Fragen?
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.
Warum sollte ich einen Immobilienmakler beauftragen?
Ein professioneller Immobilienmakler kennt den lokalen Immobilienmarkt genau. Er ist in der Lage, einen realistischen Kaufpreis zu ermitteln, der Ihrer Immobilien auch gerecht wird. Ein falscher Preis – egal ob „Mondpreis“ oder „Schnäppchen“ - führt meistens zu Verlusten für den Eigentümer.
Der Verkauf bzw. der Erwerb einer Immobilie ist mit Aufwand verbunden. Vor allem Eigentümern fehlen oft die Zeit und die Expertise, um sich dieser Aufgabe angemessen zu widmen. Informieren Sie sich über unsere Leistungen für Eigentümer bzw. unsere Leistungen für Käufer/Mieter.
Der Verkauf bzw. der Erwerb einer Immobilie ist mit Aufwand verbunden. Vor allem Eigentümern fehlen oft die Zeit und die Expertise, um sich dieser Aufgabe angemessen zu widmen. Informieren Sie sich über unsere Leistungen für Eigentümer bzw. unsere Leistungen für Käufer/Mieter.
Wie finde ich den richtigen Makler?
Das ist keine leichte Entscheidung. Schließlich geht es um Ihr Eigentum und es gibt leider auch „schwarze Schafe“ unter den Maklern. Um Ihnen die Maklersuche zu erleichtern, haben wir für Sie einige Tipps zusammengestellt, wie Sie einen seriösen Makler finden.
Kann ich auch mehrere Makler gleichzeitig beauftragen?
Ja, natürlich. Nach unserer Erfahrung zahlt sich diese Vorgehensweise aber für die Eigentümer nicht aus. Die Gründe erläutern wir ausführlich auf der Seite Makleralleinauftrag.
Was ist ein Makleralleinauftrag?
Bei einem Makleralleinauftrag übernimmt ein einziger Makler die Vermarktung Ihrer Immobilie. Der Vorteil für Sie: Ein individuelles Marketingkonzept und höchstes Engagement. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite Makleralleinauftrag.
Wieso bekomme ich als Interessent eine Widerrufsbelehrung, obwohl ich gar keinen Maklervertrag unterschrieben habe?
Bei Anfragen per Telefon, E-Mail, über unsere Homepage oder ein Immobilen-Portal entsteht automatisch ein sogenannter Fernabsatzvertrag. Wir sind in diesem Fall gesetzlich dazu verpflichtet, Sie über Ihr Widerrufsrecht zu unterrichten. Mit dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags entstehen keine Kosten. Eine Provision wird selbstverständlich nur dann fällig, wenn auch eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat. Besichtigungen sind natürlich kostenlos.
Kann ich meine Immobilie auch selbst verkaufen?
Natürlich. Allerdings sollten Sie ausreichend Zeit einplanen und sich mit der Materie ernsthaft auseinandersetzen. Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gern.
Was ist meine Immobilie wert?
Das hängt von vielen Faktoren ab (Zustand, Alter, Lage, aktuelle Marktsituation etc.), die von einem Gutachter geprüft werden müssen. Gern erstellt die Schwarzwald-Neckar Immobilien GmbH ein individuelles Wertgutachten für Ihre Immobilie.
Woher bekomme ich einen Energieausweis?
Auf Wunsch erstellt die Schwarzwald-Neckar Immobilien GmbH einen Energieausweis für Sie. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa eine Woche. Je nach Objekt sind sogenannte Bedarfs- oder Verbrauchsausweise notwendig.
Was ist die Interessentenkartei?
Mit der Aufnahme in die Interessentenkartei teilen Sie uns unverbindlich die Merkmale Ihrer Wunschimmobilie mit. Sobald wir ein geeignetes Objekt im Portfolio haben, setzen wir uns automatisch mit Ihnen in Verbindungen. Sie erhalten dabei übrigens auch Angebote von Immobilien, die wir aus Gründen der Diskretion nicht auf unserer Homepage bewerben. Tragen Sie sich noch heute unverbindlich in die Interessentenkartei ein.
Was beinhaltet das neue Gesetz (§ 656a BGB)?
1. Die neuen Vorschriften gelten für Maklerverträge, die auf den Kauf oder Verkauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern gerichtet sind.
2. Der neue § 656a BGB regelt, dass ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, der Textform bedarf. Wird das nicht beachtet, ist der Maklervertrag nichtig.
3. Aufteilung der Maklerprovision bei Tätigkeit für beide Parteien: In diesem Fall beauftragt in der Regel zunächst der Verkäufer einen Makler mit der Suche nach einem Käufer. Später beauftragt ein Kaufinteressent den Makler, ihm nähere Informationen über das betreffende Objekt und den Verkäufer zu verschaffen. Es kommen also zwei Maklerverträge zustande. In diesem Fall darf der Makler vom Verkäufer und vom Käufer jeweils nur Maklerkosten in gleicher Höhe verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart, für sie unentgeltlich tätig zu sein, kann er demnach auch von der anderen Partei keine Provision verlangen.
4. Aufteilung der Maklerprovision bei Tätigkeit für nur eine Partei: § 656d BGB regelt den Fall, dass der Makler mit nur einer Partei des Kaufvertrags (meistens dem Verkäufer) einen Maklervertrag abgeschlossen hat und sich die beteiligten Parteien auf eine anteilige Übernahme der Maklerkosten durch die andere Partei verständigen. Solche Vereinbarungen sind weiterhin möglich, allerdings mit zwei Einschränkungen: Zum einen muss die Partei, die den Maklervertrag geschlossen hat, zur Zahlung der Maklerprovision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleiben, und zum anderen muss sie der anderen Partei nachweisen, dass sie ihren Teil der Maklerprovision gezahlt hat, damit die Verpflichtung der anderen Partei zur Zahlung ihres Teils der Maklerprovision fällig wird. Auch hier gilt ferner: Erlässt der Makler der einen Partei die Provisionspflicht ganz oder teilweise, wirkt das zwingend auch zugunsten der anderen Partei.
2. Der neue § 656a BGB regelt, dass ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, der Textform bedarf. Wird das nicht beachtet, ist der Maklervertrag nichtig.
3. Aufteilung der Maklerprovision bei Tätigkeit für beide Parteien: In diesem Fall beauftragt in der Regel zunächst der Verkäufer einen Makler mit der Suche nach einem Käufer. Später beauftragt ein Kaufinteressent den Makler, ihm nähere Informationen über das betreffende Objekt und den Verkäufer zu verschaffen. Es kommen also zwei Maklerverträge zustande. In diesem Fall darf der Makler vom Verkäufer und vom Käufer jeweils nur Maklerkosten in gleicher Höhe verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart, für sie unentgeltlich tätig zu sein, kann er demnach auch von der anderen Partei keine Provision verlangen.
4. Aufteilung der Maklerprovision bei Tätigkeit für nur eine Partei: § 656d BGB regelt den Fall, dass der Makler mit nur einer Partei des Kaufvertrags (meistens dem Verkäufer) einen Maklervertrag abgeschlossen hat und sich die beteiligten Parteien auf eine anteilige Übernahme der Maklerkosten durch die andere Partei verständigen. Solche Vereinbarungen sind weiterhin möglich, allerdings mit zwei Einschränkungen: Zum einen muss die Partei, die den Maklervertrag geschlossen hat, zur Zahlung der Maklerprovision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleiben, und zum anderen muss sie der anderen Partei nachweisen, dass sie ihren Teil der Maklerprovision gezahlt hat, damit die Verpflichtung der anderen Partei zur Zahlung ihres Teils der Maklerprovision fällig wird. Auch hier gilt ferner: Erlässt der Makler der einen Partei die Provisionspflicht ganz oder teilweise, wirkt das zwingend auch zugunsten der anderen Partei.
